SATZUNG DER– FREIE WÄHLER KÜRNACH -UNABHÄNGIGEN WÄHLERGEMEINSCHAFT E.V.

§ 1 NAME UND SITZ      

1. Der Verein führt den Namen „Freie Wähler – Unabhängige Wählergemeinschaft Kürnach“ in der abgekürzten Form „FW-UWG“.

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Kürnach.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Die FW-UWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar kommunalpolitische Ziele, vorrangig auf Ortsebene.

2. Zweck des FW-UWG ist, den Bürger*innen der Gemeinde Kürnach eine Organisationsform zu bieten, die es ihnen ermöglicht, alle Angelegenheiten der Gemeinde Kürnach in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

3. Dieser Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

a) Einflussnahme auf Entscheidungen des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung, sowie deren Vertretungsorgane und Zweckverbände sowie die Information der Öffentlichkeit

b) Wahrnehmung der Interessenvertretung der Bürger*innen gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen

c) Durchführung von politischen Diskussionen, Podiumsdiskussionen, Wählerstammtischen, Festen, Tagungen, Ausflüge, Exkursionen und ähnlichen Veranstaltungen

d) Mitwirken des Vereins mit eigenen Wahlvorschlägen oder in gemeinsamen Listen mit anderen Bewerbergruppen oder in Listenverbindungen i. S. der jeweils gültigen Wahlgesetze bei den Kommunalwahlen in Kürnach durch Benennung und Förderung geeigneter Persönlichkeiten als Kandidat*innen, die durch ihre Mitwirkung in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie über allen Parteiinteressen stehend und auch seitens der FW-UWG nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger*innen entscheiden

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede wahlberechtigte Person dann werden, wenn sie keiner politischen Partei, welche in der Gemeinde Kürnach Wahllisten aufstellt, angehört, unterstützt und sich verpflichtet, für die Dauer der Mitgliedschaft auf Betätigung in Ortsverbänden politischer Parteien außer den Freien Wählern Bayern e. V.  zu verzichten. Soweit Personen, die nominell einer politischen Partei angehören, welche nicht in Kürnach beheimatet sind und nicht zur Kommunalwahl antreten, Mitglied werden wollen, entscheidet der Vorstand (siehe § 8) unter Würdigung des Einzelfalles über die Zulassung mit einfacher Mehrheit.

2. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Vorstand.  Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungs-beschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn die sich bewerbende Person rechts- bzw. linksextreme Tendenzen zeigt bzw. solche öffentlich über sie bekannt sind. Hierzu gehört auch die frühere Zugehörigkeit einer mit solchen Tendenzen eingestuften Partei.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod mit dem Todestag.

b) mit dem freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30. September eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden/Vorsitzende zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens zum 30. September beim 1. Vorsitzenden/ Vorsitzende eingegangen ist. Über zeitliche Ausnahmen aus triftigen Gründen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

ca) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.

cb) das Mitglied auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die letzte bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

d) durch Aufnahme einer aktiven Tätigkeit in Ortsverbänden anderer politischer Parteien in Kürnach.

e) Sollte ein Mitglied das Mandat über die Liste der FW-UWG bei der Kommunalwahl erhalten haben und dann die Fraktion innerhalb des Gremiums verlassen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über einen Ausschluss, falls ein Wechsel zu einer anderen im Gemeinderat vertretenden Fraktion stattfindet.

2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 BEITRÄGE UND MITTEL DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Mitgliedsbeitrag (gleichzeitig Familienbeitrag) beträgt 20,-- €. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus Beiträgen und Spenden. Der Mitgliedsbeitrag wird am 15.03. des Jahres fällig.

2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe der Freie Wähler - Unabhängige Wählergemeinschaft Kürnach sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) Arbeitskreise

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf – mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr – vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 7 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 20 % aller Mitglieder unter Einreichung einer schriftlichen Begründung verlangt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten unter Wahrung der Ladungsfrist einberufen werden.   

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Einladung per Mail ist zulässig, wenn die Erreichbarkeit auf diesem Weg gesichert ist.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Die Mitgliederversammlung muss zur Überprüfung des Kassenberichtes Kassenprüfer*innen bestimmen. Die Kassenprüfer*innen haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob eine Entlastung erfolgen kann.

c) die Abberufung der Vorstandschaft und des erweiterten Vorstands. Sie kann nur erfolgen, wenn sich mehr als 50 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 11 dieser Satzung).

e) die ihr von der Vorstandschaft zur Abstimmung vorgelegten Vereinsangelegenheiten.

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 12 diese Satzung).

g) Änderung des Beitrages i.S. von § 5 dieser Satzung.

h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 dieser Satzung).

4. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer*in eine Niederschrift aufzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift bei dem/bei der Vorsitzenden einzusehen.

§ 8 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem/der

a) 1. Vorsitzenden

b) bis zu zwei Stellvertretern

c) Schatzmeister*in

d) Schriftführer*in

Zum erweiterten Vorstand gehört zusätzlich zum Vorstand (Absatz 1)

a) Geschäftsführer*in

b) bis zu 4 Beisitzer*innen

c) Pressesprecher*in

d) 2 Kassenprüfer*innen

e) Fraktionssprecher*in im Gemeinderat

2. Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister jeweils alleine in der bestehenden Reihenfolge vertreten.

3. Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Beisitzer*innen (s. § 9) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes, eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands oder Beisitzers endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies ist nur beim erweiterten Vorstand möglich mit Ausnahme der Kassenprüfer*in. Tritt ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands oder ein Beisitzer*in zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand eine Person aus dem Kreis der Mitglieder an seiner Stelle vorübergehend bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

Weitere amtierende Gemeinderäte können bei Bedarf vom/von der Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich in Sitzungen und zwar mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Beschlussfassungen mittels Umlaufverfahren sind in dringenden Fällen ebenfalls zulässig.

6. Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer*in eine Niederschrift aufzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift bei dem/bei der Vorsitzenden einzusehen.

§ 9 ERWEITERTER VORSTAND/ARBEITSKREISE

1. Der erweiterte Vorstand steht dem Vorstand beratend zur Seite.

2. Für die jeweiligen Wahlen oder auch andere Zwecke können vom Vorstand Arbeitskreise gebildet werden, auf die Befugnisse übertragen werden können. Die Entscheidungen der Arbeitskreise unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand.

Bei Bedarf (z.B. bei anstehenden Kommunalwahlen, bei Schlichtungen etc.)  soll vom Vorstand ein Ältestenrat (3 oder 5 Personen) gebildet werden, welcher hier Entscheidungskompetenz hat. Diese Entscheidung muss vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

§ 10 AUSWAHL DER KANDIDATEN FÜR ÖFFENTLICHE WAHLEN

1. Kandidat*innen des FW-UWG für Gemeinderatswahlen können von Mitgliedern des FW-UWG und dem Vorstand vorgeschlagen werden. Die Kandidatur ist nicht an eine Mitgliedschaft in der FW-UWG gebunden.

2. Die Wahl der Kandidat*innen erfolgt im Rahmen einer gesonderten Versammlung, zu der der Vorstand die Mitglieder und nach eigener Entscheidung auch andere Personen einlädt. Die Kandidaten werden durch die anwesenden Mitglieder und die anwesenden eingeladenen Personen gewählt.

3. Der Vorstand entscheidet über die Listenplätze der gewählten Kandidat*innen bzw. kann diese Aufgabe auf Arbeitskreise z.B. den Ältestenrat delegieren (siehe § 9 Punkt 2).

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung kenntlich gemacht wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung als Anlage hinzuweisen.

2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (s. auch § 7 Abs. 5 dieser Satzung). Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der Mitgliederversammlung vorzutragen.

3. Jede Satzungsänderung ist auch dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen.

§ 12 DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der jeweils neuesten Fassung ist ein Bestandteil dieser Satzung. Änderungen bzw. Neuerungen sind in der jeweiligen Mitgliederversammlung bekannt zu geben, behördlich termingebundene Änderungen sind von der Vorstandschaft unmittelbar anzuwenden.

 

 

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (s. auch § 7 Abs. 5 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereines darf nur der einzige Tagesordnungspunkt sein.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Kürnach, 09.02.2022